Durch das Finanzmarkt-Stabilisierungsgesetz (FMStG) wurde der Überschuldungsbegriff der Insolvenzordnung geändert. Nunmehr gilt wieder der Überschuldungsbegriff, wie er zur Zeit der Konkursordnung galt. Demnach ist eine Gesellschaft dann nicht überschuldet, wenn entweder das Vermögen die Schulden deckt oder wenn eine positive Fortführungsprognose besteht. Eine positive Fortbestehens- bzw. Führungsprognose setzt zum einen den Fortführungswillen des Unternehmers und zum anderen die Fortführungsfähigkeit des Unternehmens voraus.
Die Fortbestehensprognose mündet letztlich in einem Liquiditätsplan . Dementsprechend müssen die Zahlungsströme im Prognosezeitraum gegenüber gestellt werden. Es ist also eine Annahme über die Unternehmensentwicklung zu treffen. Diese darf nicht aus dem luftleeren Raum erfolgen, sondern muss sich an den konkreten Rahmendaten (Unternehmenskonzept) des Unternehmens und an dem Marktumfeld orientieren.