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PERSONALMASSNAHMEN

Auf Wirtschaftskrisen müssen Unternehmer reagieren

Personalkosten frühzeitig senken.
Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch darauf, die vereinbarte Arbeitszeit abzuleisten ( BAG, Beschluss v. 27. 2. 1985 - GS 1/84, NZA 1985 S. 702). Entsprechend ist der Arbeitgeber selbst dann zur Zahlung des vereinbarten Lohns verpflichtet, wenn er den Arbeitnehmer nicht beschäftigen

kann (§ 615 BGB). Er trägt das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko. Auftragsrückgang oder Lieferschwierigkeiten rechtfertigen daher nicht die einseitige Lohnkürzung In dieser Situation kann er allerdings den Arbeitnehmer wegen eigener schutzwürdiger Interessen einseitig freistellen. Denn selbst die InsO sieht kein insolvenzspezifisches Freistellungsrecht vor (so auch ArbG Kaiserslautern, Urteil v. 4. 5. 2001 -

7 CA 193/01, n. v.; a. A. LAG Hamm, Urteil v. 6. 9. 2001 - 4 Sa 1276/01 , ZIP 2001 S. 435). Zahlt der Arbeitgeber die in der Zeit der Freistellung anfallenden Löhne und Gehälter nicht, so sind die Arbeitnehmer zum Bezug von Arbeitslosengeld berechtigt (§ 143 Abs. 3 SGB III i. V. mit § 115 Abs. 1 SGB X).

Download : Checkliste für Unternehmen die Kurzarbeit einführen müssen. [33 KB]